FG Münster - Urteil vom 14.08.2015
14 K 3290/13 E
Normen:
BewG § 11 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Verbilligte Veräußerung einer Gmbh-Beteiligung durch die beherrschende Gesellschafterin an einen bei dieser Gesellschaft Beschäftigten; Behandlung der bestehenden Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligung als im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 14 K 3290/13 E

DRsp Nr. 2018/2996

Verbilligte Veräußerung einer Gmbh-Beteiligung durch die beherrschende Gesellschafterin an einen bei dieser Gesellschaft Beschäftigten; Behandlung der bestehenden Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligung als im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH eine Beteiligung an der von ihr beherrschten Gesellschaft im Streitjahr 2000 verbilligt an den Kläger, einem bei dieser Gesellschaft Beschäftigten, veräußert hat und ob der Beklagte zu Recht die seiner Meinung nach bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der an den Kläger veräußerten Beteiligung als diesem im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt hat.

Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.