BFH - Urteil vom 04.04.2001
VI R 96/00
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 19a Abs. 1, 3 Nr. 1, 2, 3, Abs. 8 S. 2, § 38a Abs. 1 S. 3, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 2304
BFHE 195, 540
BStBl II 2001, 813
DB 2001, 2427
DStR 2001, 1886
Vorinstanzen:
FG Köln,

Verbilligte Wertpapierüberlassung an Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen VI R 96/00

DRsp Nr. 2001/15878

Verbilligte Wertpapierüberlassung an Arbeitnehmer

»Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 19a Abs. 1, 3 Nr. 1, 2, 3, Abs. 8 S. 2, § 38a Abs. 1 S. 3, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der lohnsteuerliche Vorteil aus der Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer auch dann entsprechend § 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Tag der Beschlussfassung über die Überlassung durch den Arbeitgeber zu berechnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 EStG nicht vorliegen.