I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der lohnsteuerliche Vorteil aus der Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer auch dann entsprechend § 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Tag der Beschlussfassung über die Überlassung durch den Arbeitgeber zu berechnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 EStG nicht vorliegen.
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