BFH - Urteil vom 29.04.1999
IV R 49/97
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4, 21 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1369
BB 1999, 2011
BFH/NV 1999, 1281
BFHE 188, 382
BStBl II 1999, 652
DB 1999, 1480
DStR 1999, 1026
DStZ 1999, 753
NJW 1999, 2920
NZM 1999, 774
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 1368),

Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen IV R 49/97

DRsp Nr. 1999/7285

Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

» 1. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf Gewinneinkünfte nicht entsprechend anzuwenden. 2. Die außerbetrieblich veranlaßte verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar.«

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4, 21 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zum Betriebsvermögen gehört ein ehemaliges Verwalterhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von 259 m², wovon 24 m² als Büroräume genutzt werden. Die übrige Fläche ist seit Oktober 1991 an die Mutter des Klägers vermietet. Der vereinbarte Mietzins beläuft sich auf 3 DM/m², ortsüblich waren in den Streitjahren 1990 und 1991 5,50 DM/m².

Die Wohnung hatte der Kläger vor dem Bezug durch seine Mutter im Wirtschaftsjahr 1990/91 für 250 000 DM renovieren lassen. Auf Schönheitsreparaturen entfielen davon 22 000 DM. Die Kosten behandelte der Kläger als laufende Betriebsausgaben.