FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2008
16 K 4752/05 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 19a Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 9 ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1194

Verbilligter Aktienerwerb; Verfügungsbeschränkung durch Vorkaufsrecht; Zwangsveräußerung; Ausscheiden unter Verkehrswert; Werbungskostenabzug; Negative Einnahmen; Nichtbesteuerung im Erwerbszeitpunkt; Treu und Glauben - Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund seines Dienstverhältnisses verbilligt erworbener Namensaktien zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 16 K 4752/05 E

DRsp Nr. 2008/13799

Verbilligter Aktienerwerb; Verfügungsbeschränkung durch Vorkaufsrecht; Zwangsveräußerung; Ausscheiden unter Verkehrswert; Werbungskostenabzug; Negative Einnahmen; Nichtbesteuerung im Erwerbszeitpunkt; Treu und Glauben - Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund seines Dienstverhältnisses verbilligt erworbener Namensaktien zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis

1. Muss ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses verbilligt erworbene Aktien bei seinem Ausscheiden zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis zurück übertragen ("Managermodell"), kommt dem Grunde nach ein Werbungskostenabzug in Betracht. Eines Rückgriffs auf das Institut der negativen Einnahmen bedarf es insoweit nicht. 2. Der Umstand, dass die Aktien mit einem Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zu einem die stillen Reserven und den Ertragswert nicht berücksichtigenden Preis belastet sind, rechtfertigt keinen die Annahme einer verbilligten Überlassung ausschließenden Bewertungsabschlag. 3. Die Behandlung der Rückzahlung des gewährten Vorteils als Werbungskosten setzt indessen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass der Sachbezug zum Erwerbszeitpunkt tatsächlich der Besteuerung unterworfen wurde bzw. die Besteuerung der Zuflussjahre noch entsprechend geändert werden kann.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;