FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.03.2001
3 K 111/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1;

Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch den GmbH-Geschäftsführer als Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 111/01

DRsp Nr. 2001/10660

Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch den GmbH-Geschäftsführer als Arbeitslohn

Wird das bisherige Einzelunternehmen des Arbeitgebers zunächst in eine Personengesellschaft und anschließend in eine GmbH umgewandelt und wird einem bisher als Prokurist und nunmehr als Geschäftsführer der GmbH tätigen, mit dem Betriebsinhaber nicht verwandten Arbeitnehmer eine Beteiligung an der GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert der Anteile liegenden Preis übertragen, so stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und dem tatächlich bezahlten Preis als geldwerter Vorteil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dass die Zuwendung nicht von der GmbH als nunmehriger Arbeitgeberin, sondern von dem früheren Einzelunternehmer und jetzigen Mehrheitsgesellschafter der GmbH stammt, ändert daran nichts (vgl. Rechtsprechung zum Arbeitslohn bei Leistungen Dritter).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Übertragung eines Anteils an einer GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis ein geldwerter Vorteil zugewandt wurde, der zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führte.