Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. August 2014 -
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 12. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine einmalige Unfallentschädigung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.
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