FG München - Urteil vom 05.04.2017
4 K 2058/14
Normen:
AO § 89 Abs. 2; AO § 89 Abs. 3 S. 1; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5 S. 1; AO § 89 Abs. 5 S. 2; GKG § 34; GKG § 39 Abs. 2; StAuskV § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2018, 814
EFG 2017, 967
LSK 2017, 111127
StEd 2017, 376

Verbindliche Auskunft; Gebühren

FG München, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 2058/14

DRsp Nr. 2017/12085

Verbindliche Auskunft; Gebühren

1. Beantragt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft für den Sachverhalt, dass er seinen Grundbesitz auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG übertragen und anschließend die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neu zu gründende Familienstiftung übertragen würde, so ist jeweils von einem eigenständigen Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Steuerpflichtigen selbst, die künftige Besteuerung der noch zu gründenden GmbH & Co.KG und die künftige Besteuerung der Stiftung ist. Die Finanzbehörde kann dann dreimal eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die verbindliche Auskunft betreffend drei unterschiedliche Steuerpflichtige festsetzen.