FG München, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 2058/14
DRsp Nr. 2017/12085
Verbindliche Auskunft; Gebühren
1. Beantragt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft für den Sachverhalt, dass er seinen Grundbesitz auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG übertragen und anschließend die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neu zu gründende Familienstiftung übertragen würde, so ist jeweils von einem eigenständigen Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Steuerpflichtigen selbst, die künftige Besteuerung der noch zu gründenden GmbH & Co.KG und die künftige Besteuerung der Stiftung ist. Die Finanzbehörde kann dann dreimal eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5AO für die verbindliche Auskunft betreffend drei unterschiedliche Steuerpflichtige festsetzen.
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