FG Bremen - Urteil vom 22.04.2004
1 K 210/03 (1)
Normen:
EStG § 7g Abs. 7, Abs. 3 ;

Verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage nach § 7g EStG bei Betriebseröffnung; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001

FG Bremen, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 1 K 210/03 (1)

DRsp Nr. 2004/10290

Verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage nach § 7g EStG bei Betriebseröffnung; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001

Die Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für einen Betrieb, dessen Eröffnung noch nicht abgeschlossen ist, setzt deren verbindliche Bestellung voraus. Das gilt ebenso für die Gewährung einer Ansparrücklage für Existenzgründer.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Kl. gebildete Ansparrücklage nach § 7g EStG anzuerkennen ist.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2001 wurde die Kl. als Kommanditgesellschaft gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin der Kl. ist die Firma J. GmbH (Komplementär-GmbH) und einziger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 310.000,- EUR Herr J. Einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH mit einer Stammeinlage von 25.000,- EUR sowie alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist ebenfalls J.

J. war viele Jahre angestellter Geschäftsführer der M. Verbrauchermarkt GmbH & Co.KG mit mehr als 20 Betriebsstätten und über 2.000 Mitarbeitern.