BFH - Urteil vom 13.11.2001
VII R 31/00
Normen:
131 DS; ZK Art. 12 Abs. 2 ; ZKDV Art. 6 Abs. 3a lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 563

Verbindliche Zolltarifauskunft

BFH, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen VII R 31/00

DRsp Nr. 2002/2302

Verbindliche Zolltarifauskunft

1. Die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) setzt voraus, dass die Ware, für die die Auskunft beantragt wird, Gegenstand einer Amtshandlung durch die Zollstellen werden soll. 2. Ein rechtliches Interesse auf Erteilung einer vZTA besteht nicht, wenn die im Antrag bezeichnete Ware weder zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeführt wird, noch derartiges zukünftig beabsichtigt ist. 3. Soll eine vZTA für einen Teil einer Ware erteilt werden, muss dieser selbst Gegenstand einer Einfuhr sein; es reicht nicht aus, dass die einzureichende Ware als integrierter Teil einer bereits im Drittland komplett fertiggestellten Ware eingeführt wird. 4. Die Erteilung einer Ursprungsauskunft ist von anderen Voraussetzungen abhängig als die Erteilung einer vZTA.

Normenkette:

131 DS; ZK Art. 12 Abs. 2 ; ZKDV Art. 6 Abs. 3a lit. b ;

Gründe: