FG Hamburg - Urteil vom 24.02.2015
4 K 131/13
Normen:
KN UPos 8472 90; KN UPos 9031 4990; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 02.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 05.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 10.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.5; ErlHS 07.9 zu Kap. 90; Kn Anm. 3 zu Kap. 90; Kn Anm. 3 zu Abschnitt XVI;

Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines multifunktionalen Banknotenautomaten

FG Hamburg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 131/13

DRsp Nr. 2015/9174

Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines multifunktionalen Banknotenautomaten

1. Ein Multifunktionsgerät, zu dessen Funktionen der mechanische Banknoteneinzug, die optische und magnetische Prüfung von Banknoten auf Echtheit, der Schutz vor Rückzugsmanipulationen (Herausziehen einer bereits erfassten Banknote durch den Kunden), die Aufbewahrung und das Sortieren der Banknoten, die Ermittlung des Füllstandes bzw. der Kapazität der Banknotenaufbewahrungsfächer, die Ermittlung des Nennwertes der Banknoten per Hexadezimalsystem und die Ausgabe von Banknoten zum Zwecke des Geldwechselns gehört und das zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten oder Ticketautomaten bestimmt ist, ist als andere Büromaschine in die Unterposition 8472 90 einzureihen. 2. Das Finanzgericht ist nicht an eine verbindliche Zolltarifauskunft eines anderen Mitgliedstaates gebunden.

Normenkette:

KN UPos 8472 90; KN UPos 9031 4990; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 02.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 05.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 10.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.5; ErlHS 07.9 zu Kap. 90; Kn Anm. 3 zu Kap. 90; Kn Anm. 3 zu Abschnitt XVI;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.