FG München - Urteil vom 19.04.2007
14 K 249/06
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 2 ;

Verbindliche Zolltarifauskunft für Einfuhren in Drittländer

FG München, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 14 K 249/06

DRsp Nr. 2007/17453

Verbindliche Zolltarifauskunft für Einfuhren in Drittländer

Für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entwickelt und hergestellt und anschließend nach Drittländern ausgeführt werden sollen, besteht kein rechtliches Interesse, wenn die Waren nicht Gegenstand von Amtshandlungen einer Zollstelle der EU werden, bei denen die Tarifierung eine Bedeutung hat. Die Auskünfte sind daher aufzuheben. Die Kosten sind der die Auskünfte erteilenden Behörde aufzuerlegen, wenn die Angaben des Antragstellers zutreffend waren.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von verschiedenen Tabletten und Dragees.

Die Klägerin beantragte am 14. April 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Köln - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung von vier verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTAe - über die als "Klimadynon Uno Filmtablette", "Canephron Dragees", "Sinupret Dragees" und "Tonsilgon Dragees" bezeichneten Waren, die sämtliche in Deutschland hergestellt werden, und begehrte die Einreihung als "anderes Arzneimittel, in Aufmachung für den Einzelverkauf" in die Codenummer 3004 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN).