FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 26.05.2000
9 K 243/96
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Verbindlichkeit als Dauerschuld; Abgrenzung zwischen einem allgemeinen Geschäftskredit und einem Warenkredit

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 243/96

DRsp Nr. 2001/1308

Verbindlichkeit als Dauerschuld; Abgrenzung zwischen einem allgemeinen Geschäftskredit und einem Warenkredit

Ein Kredit ist keine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs -hier: obwohl das Umlaufvermögen über 90 v.H. der Bilanzsumme des Unternehmens ausmacht-, sondern eine Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG, wenn kein enger wirtschaftlicher -unmittelbarer-- Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung vorliegt, weil der Kredit über Jahre hinweg unverändert, völlig losgelöst von den einzelnen Warengeschäften, was Zahlungsfristen und Tilgung anbelangt, besteht.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die gewerbesteuerliche Zurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1993.