FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2016
1 K 1345/13
Normen:
AStG § 7 Abs. 1; AStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Verbindlichkeit der Feststellung der Steuerpflichtigkeit von Einkünften einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter; Einkommen- und Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters; Maßgeblichkeit des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 1 K 1345/13

DRsp Nr. 2016/13184

Verbindlichkeit der Feststellung der Steuerpflichtigkeit von Einkünften einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter; Einkommen- und Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters; Maßgeblichkeit des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG 1. Die in einem Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltene Feststellung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind, ist für die Einkommen oder Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend. Im Rahmen der Einkommen oder Körperschaftsteuerfestsetzung kann infolgedessen nicht mehr geprüft werden, ob die Hinzurechnung dieser Einkünfte gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten des Gesellschafters verletzt.2. Die Anwendung der §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verstößt nach Maßgabe des sog. Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auch insoweit nicht gegen Gemeinschaftsrecht, als der Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gemeinschaftsrechtswidrige Feststellungen enthält.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. III.