Streitig ist,
- ob eine bei einer Schlussbesprechung getroffene "tatsächliche Verständigung" zu einem "offensichtlich unzutreffenden Ergebnis" geführt hat und daher unwirksam ist und
- ob eine Rücklage für Ersatzbeschaffung aufzulösen ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1990 bis 1994 ein Hotel mit Gaststätte und eine Landwirtschaft in ... . Für diese Jahre wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Prüfung dauerte mit Unterbrechungen vom 18. März bis 23. April 1996. Dabei stellten die beiden Prüfer fest, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß war. Auf Abschnitt B des Prüfungsberichts vom 15. Juli 1996 wird verwiesen.
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