BFH - Urteil vom 19.10.2005
XI R 64/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 483
BB 2006, 543
BFH/NV 2006, 856
BFHE 211, 475
BStBl II 2006, 371
DB 2006, 536
DStR 2006, 371
NJW-RR 2006, 1039
NZG 2006, 359
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1474/05 11 K 1475/02

Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Inanspruchnahme

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen XI R 64/04

DRsp Nr. 2006/2680

Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Inanspruchnahme

»1. Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können. 2. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. 3. Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag --objektiv-- bestehenden Verhältnisse zu beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).«

Normenkette: