FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012
6 K 6036/08
Normen:
EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; HGB § 162 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172; HGB § 173;
Fundstellen:
BB 2012, 2209
DStRE 2013, 650

Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister Keine Rückwirkung einer späteren Berichtigung des Registereintrags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 6 K 6036/08

DRsp Nr. 2012/17052

Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister Keine Rückwirkung einer späteren Berichtigung des Registereintrags

1. Bei Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der gesonderten Feststellung verrechenbarer Verluste bleibt jede Feststellung für sich – sowohl die einzelnen Feststellungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als auch die einzelnen gesonderten Feststellungen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gegenüber jedem einzelnen Kommanditisten – selbständig anfechtbar. 2. Ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten niedriger als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte oder in der Anmeldung angegebene Haftsumme, haftet der Kommanditist grundsätzlich – wenn weder er selbst noch die KG den höheren Betrag in handelsüblicher Weise bekanntgemacht oder auf andere Art einem bestimmten Gläubiger mitgeteilt hat – nur in Höhe des niedrigeren Betrags. Nur in dieser Höhe ist ein ihm zugerechneter Verlust ausgleichsfähig.