BFH - Beschluss vom 07.06.2011
IX R 51/10
Normen:
FGO § 155; ZPO § 518 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2690/09
FG Düsseldorf, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2690/E

Verbindung zweier Revisionen im Falle der Revisionseinlegung gegen das ergänzte Urteil und gegen das Ergänzungsurteil durch denselben Prozessbeteiligten

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen IX R 51/10 - Aktenzeichen X R 60/10

DRsp Nr. 2011/12473

Verbindung zweier Revisionen im Falle der Revisionseinlegung gegen das ergänzte Urteil und gegen das Ergänzungsurteil durch denselben Prozessbeteiligten

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 518 S. 2;

Gründe

Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2690/09