BFH - Urteil vom 15.09.2004
I R 67/03
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Verhandlungsprotokoll (vom 18. Dezember 1991) Abschn. II.1.;
Fundstellen:
BB 2005, 34
BFH/NV 2005, 267
BFHE 2007, 452
BStBl II 2010, 155
DStRE 2005, 84
IStR 2005, 65
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 308/99

Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz - Beweislast für den Aufenthalt nach dem Arbeitsende

BFH, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I R 67/03

DRsp Nr. 2004/20315

Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz - Beweislast für den Aufenthalt nach dem Arbeitsende

»1. Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt nur dann nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung, wenn er mehr als 60 Mal im Jahr nach getaner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Arbeitszeit oder der Zeitpunkt der Ankunft am Wohnort auf den Tag des Arbeitsantritts oder auf einen nachfolgenden Tag fällt (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633). 2. Das Erfordernis einer Rufbereitschaft ist ein beruflicher Grund für den Verbleib eines Arbeitnehmers in der Nähe seines Arbeitsortes. 3. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass er mehr als 60 Mal im Jahr nach dem Arbeitsende aus beruflichen Gründen in der Schweiz geblieben ist.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Verhandlungsprotokoll (vom 18. Dezember 1991) Abschn. II.1.;

Gründe: