FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2001
1 K 100/98
Normen:
InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 912

Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Verbringen eines Wirtschaftsguts an einen Ort außerhalb des Fördergebiets

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 100/98

DRsp Nr. 2001/8864

Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Verbringen eines Wirtschaftsguts an einen Ort außerhalb des Fördergebiets

1. Unter "Verbleiben" i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG ist eine dauerhafte Bindung des Wirtschaftsguts an den Betrieb oder die Betriebsstätte zu verstehen. Sind Wirtschaftsgüter allerdings schon ihrer Art. nach nicht dazu bestimmt, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist es erforderlich, auch kurzfristige Einsätze außerhalb des Fördergebiets noch hinzunehmen. Ein nur kurzfristiger Einsatz ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Wirtschaftsgut in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird. 2. Bei Sonden, die zum Aufspüren von Metall (Kampfmittel) auf Grundstücken der Auftraggeber dienen, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ihrer Art. nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden.