BGH - Urteil vom 02.02.2012
I ZR 81/10
Normen:
PflSchG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; PflSchG § 16c Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR 2012, 945
MDR 2012, 1185
WRP 2012, 1222
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 289/07
OLG Hamburg, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 106/08

Verbleiben des Originals eines Urteils bei den Akten i.R.e. Streits über ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel POINTER

BGH, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen I ZR 81/10

DRsp Nr. 2012/15682

Verbleiben des Originals eines Urteils bei den Akten i.R.e. Streits über ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel "POINTER"

a) Das Original eines Urteils muss nicht zwingend bei den Gerichtsakten verbleiben.b) Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für das Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemische Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs und Beweislast hierfür auch nach Inkrafttreten des § 16c PflSchG bei dem Dritten (Fortführung von

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 15. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

PflSchG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; PflSchG § 16c Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

1. a) b) 2. a) b)