FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2006
16 K 5362/05 F
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 1, Satz 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Verbleibender Verlustabzug; Nullfestsetzung; Vorweggenommene Werbungskosten; Änderbarkeit des Steuerbescheides; Einspruchsfrist - Unzulässige erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges bei bereits bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 16 K 5362/05 F

DRsp Nr. 2007/9092

Verbleibender Verlustabzug; Nullfestsetzung; Vorweggenommene Werbungskosten; Änderbarkeit des Steuerbescheides; Einspruchsfrist - Unzulässige erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges bei bereits bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung

1. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug wegen nachträglich geltend gemachter Werbungskosten ist nach vorangegangener bestandskräftiger Nullfestsetzung der Einkommensteuer nur zulässig, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nach der Abgabenordnung geändert werden kann. 2. Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro entgegen dem vom Finanzamt der Festsetzung zugrunde gelegten Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den (nicht anfechtbaren) Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. 3. Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe gestellt werden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 1, Satz 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: