FG Köln - Beschluß vom 14.08.2000
6 V 3304/00
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2 a ;

Verbleibensvoraussetzung bei Überführung des Wirtschaftsguts in einen anderen Betrieb

FG Köln, Beschluß vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 6 V 3304/00

DRsp Nr. 2001/1911

Verbleibensvoraussetzung bei Überführung des Wirtschaftsguts in einen anderen Betrieb

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Verbleibensvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG grundsätzlich nicht erfüllt sind, wenn der Steuerpflichtige das angeschaffte Wirtschaftsgut vor Ablauf des einjährigen Verbleibenszeitraums in einen anderen - wenn auch eigenen - Betrieb überführt.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2 a ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (Ast.) war bis 1998 selbständiger Steuerberater. Im Juli 1997 hatte er einen neuen PKW für seine Praxis angeschafft. Hierfür beantragte er im Streitjahr 1997 die Gewährung einer Sonderabschreibung gemäß § 7 g Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG in Höhe von ... DM. Der Antragsgegner (FA) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der PKW sei mit der Paxisveräußerung zum 31.03.1998 nicht mindestens ein Jahr "in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs verblieben". Die "Verbleibensfrist" habe erst im Juni 1998 geendet.

Der Ast. beantragt.

die Aussetzung der Vollziehung der am 2.05.2000 fällig gewordenen Steuer in Höhe von ... DM bezüglich des Steuerbescheides für 1997 vom 30.03.2000.

Das FA beantragt.

den Antrag abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist nicht begründet.