FG Thüringen - Urteil vom 15.07.2014
3 K 966/13
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 493

Verbleibensvoraussetzung bei Übergang der geförderten Wirtschaftsgüter von der anspruchsberechtigten GmbH auf das Einzelunternehmen eines ausscheidenden Gesellschafters (kein verbundenes Unternehmen)

FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 966/13

DRsp Nr. 2015/13413

Verbleibensvoraussetzung bei Übergang der geförderten Wirtschaftsgüter von der anspruchsberechtigten GmbH auf das Einzelunternehmen eines ausscheidenden Gesellschafters (kein verbundenes Unternehmen)

1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007 ist nicht gewahrt, wenn die geförderten Wirtschaftsgüter im maßgeblichen Zeitraum aus dem Vermögen der anspruchsberechtigten GmbH ausscheiden und auf ein Einzelgewerbe eines ausscheidenden Gesellschafters übergehen, welches nicht als verbundenes Unternehmern i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 angesehen werden kann. 2. Verbundene Unternehmen liegen nicht vor, wenn der Einzelunternehmer vor seinem Ausscheiden keine Mehrheitsbeteiligung an der anspruchsberechtigten GmbH innehatte. 3. Es ist geboten und zulässig, sich bei der Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 von der KMU-Definition nach der Empfehlung der EU-Kommission zu lösen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die folgenden Wirtschaftsgüter mit entsprechender Bemessungsgrundlage die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 2 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG) erfüllt sind:

2008