BFH - Urteil vom 03.08.2000
III R 76/97
Normen:
InvZV § 2 S. 1 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1242
BFH/NV 2001, 1084
BFH/NV 2001, 338
BFHE 194, 282
BStBl II 2001, 446
DB 2001, 1540
VIZ 2001, 576
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

BFH, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III R 76/97

DRsp Nr. 2001/8428

Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

»1. Die räumliche Bindung eines begünstigten Wirtschaftsguts an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet ist auch bei einer längerfristigen Überlassung an einen Betrieb eines Dritten im Fördergebiet gegeben, sofern dieser ebenfalls die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Dritte als steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberechtigt ist. 2. Der sachlichen Bindung an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet steht eine nur kurzfristige Überlassung an einen nicht Anspruchsberechtigten nicht entgegen. Kurzfristig in diesem Sinne ist eine Überlassung von bis zu drei Monaten, beginnend mit der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung. 3. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter wiederholt nur formal nicht länger als drei Monate an einen nicht anspruchsberechtigten Dritten überlassen und stehen sie auch zwischen den einzelnen Überlassungen dem Dritten jederzeit zur Verfügung, fehlt es an einem Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten. 4. Widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen des FG vermögen dessen Entscheidung nicht zu tragen.«

Normenkette:

InvZV § 2 S. 1 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: