Streitig ist die Rückforderung von Investitionszulage.
Der Kläger hatte im Jahr 1991 und in den Folgejahren seinen Wohnsitz in ... ER ist seit 19. Juli 1991 Inhaber der
In den Jahren 1992 und 1993 hat er insgesamt 14 Druckgas-Kesselwagen angeschafft, für die er - entsprechend seinen Anträgen - Investitionszulage erhalten hat. Die Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.
Den Entscheidungen des beklagten Finanzamts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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