FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2001
3 K 2003/98
Normen:
InvZulG § 1 Abs. 2 ; InvZulG § 2 Satz 1 Ziff. 2 ;

Verbleibensvoraussetzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 2003/98

DRsp Nr. 2002/4268

Verbleibensvoraussetzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern

Die Verbleibensvoraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Fördergebietes vermietet wird. Eine Vermietung außerhalb des Fördergebietes ist zulagenschädlich.

Normenkette:

InvZulG § 1 Abs. 2 ; InvZulG § 2 Satz 1 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Investitionszulage.

Der Kläger hatte im Jahr 1991 und in den Folgejahren seinen Wohnsitz in ... ER ist seit 19. Juli 1991 Inhaber der TVG ..., die in ... einen Büroraum angemietet hatte.

In den Jahren 1992 und 1993 hat er insgesamt 14 Druckgas-Kesselwagen angeschafft, für die er - entsprechend seinen Anträgen - Investitionszulage erhalten hat. Die Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.

Den Entscheidungen des beklagten Finanzamts lag folgender Sachverhalt zugrunde: