I.
Der Kläger betreibt eine Arztpraxis sowie den Handel mit Praxisbedarf und Büchern.
In seiner ersten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 gab er lediglich seine Umsätze aus dem Handel in Höhe von 8.361 DM sowie Vorsteuern in Höhe von 9.051 DM an und errechnete eine negative Umsatzsteuer von 7.880,90 DM. Abweichend davon setzte der Beklagte (das Finanzamt) unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 2. Februar 1993 die Umsatzsteuer auf 1.170 DM fest und ließ dabei die geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu, da eine zuvor angeforderte Vorsteuerverprobung vom Kläger nicht vorgelegt wurde.
Aufgrund der während des Einspruchsverfahrens beim Finanzamt eingereichten Aufstellung zur Ermittlung der Vorsteuern setzte das Finanzamt nunmehr mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 16. März 1993 erklärungsgemäß die negative Umsatzsteuer für 1990 auf 7.881 DM fest und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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