BFH - Urteil vom 15.05.2013
VIII R 18/10
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; AO § 127; AO § 367 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 128/09

Verböserung im Einspruchsverfahren nach Setzung einer Frist

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VIII R 18/10

DRsp Nr. 2013/17343

Verböserung im Einspruchsverfahren nach Setzung einer Frist

1. Hat das FA im Einspruchsverfahren eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen, so kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt.2. Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; AO § 127; AO § 367 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aussetzungszinsen in Höhe von 168 € fest. Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Das FA forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2009 auf, seinen Einspruch zu begründen und teilte im Übrigen mit, die Überprüfung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) habe ergeben, dass die Zinsen verbösernd auf 1.181 € festgesetzt werden müssten. In dem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:

"Bitte reichen Sie die erforderliche Einspruchsbegründung bis zum 15. April 2009 nach. ...

Ich bitte um Prüfung und Antwort bis zum 15. April 2009.