Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Unter Abänderung der Nr.
III.des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2020 erfolgte Wiederherstellung (bzgl. Nr. 1.) bzw. Anordnung (bzgl. Nr. 3.) der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Februar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2020.
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