FG München - Urteil vom 28.11.2014
8 K 2038/13
Normen:
AO § 191 Abs. 5 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 44;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 266

Verbot des Erlasses eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung der Lohnsteuerforderung gegen den Arbeitnehmer

FG München, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 8 K 2038/13

DRsp Nr. 2015/3407

Verbot des Erlasses eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung der Lohnsteuerforderung gegen den Arbeitnehmer

1. Ist die Frist für die Festsetzung der Lohnsteuer gegenüber den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids abgelaufen, kann der Arbeitgeber für die – auf einen geldwerten Vorteil entfallende – nicht angemeldete und nicht abgeführte Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag gem. § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht mehr durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2. Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern ist hinsichtlich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht darauf abzustellen, ob eine Einkommensteuererklärung von den Arbeitnehmern abzugeben war oder abgegeben wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen für die vom Haftungsbescheid umfassten Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat. 3. Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer nach § 171 Abs. 4 AO nicht auch bei den Arbeitnehmern gehemmt.

1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag für 2006 vom 27. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben.