OLG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2022
10 U 16/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 26; BGB § 27 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZG 2022, 929
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 172/18

Verbot eines InsichgeschäftsUmgehung einer Personenidentität durch einen UntervertreterMissbrauch einer Vertretungsmacht

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 10 U 16/21

DRsp Nr. 2022/8741

Verbot eines Insichgeschäfts Umgehung einer Personenidentität durch einen Untervertreter Missbrauch einer Vertretungsmacht

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04.12.2020, Az. 6 O 172/18, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 26; BGB § 27 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Verein auf Zahlung vertraglich vereinbarter Entgelte in Anspruch.