LAG Nürnberg - Urteil vom 03.03.2021
2 Sa 323/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 611a;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 168
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 146/20

Verbot eines Kurierfahrers zur Belieferung von Kunden einer Auftragsfirma (Offboarding) als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungLeistungsfähigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 323/20

DRsp Nr. 2021/5557

Verbot eines Kurierfahrers zur Belieferung von Kunden einer Auftragsfirma ("Offboarding") als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers

1. Verbietet eine Auftragsfirma einem Kurierfahrer weitere Fahrten, weil sich Kunden beschwert haben (sogenanntes Offboarding), liegt ein personenbedingtes Leistungshindernis vor, das zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Allerdings sind an eine fristlose Kündigung strenge Voraussetzungen mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu stellen, insbesondere dann, wenn die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung nur zwei Wochen beträgt. 2. Der Arbeitgeber kommt nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Fehlt es an einer Einsatzmöglichkeit, weil eine Auftragsfirma den Einsatz eines Kurierfahrers ablehnt, schließt dies die vertragliche Leistungserbringung des Kurierfahrers als solche nicht aus.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.06.2020, Az. 14 Ca 146/20, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.12.2019, zugegangen am 20.12.2019, nicht aufgelöst worden ist.