OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2017 13 A 1035/15
Normen:
RettG NRW § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; RettG NRW § 13 Abs. 1; RettG NRW § 17 S. 1; RettG NRW § 19 Abs. 1; RettG NRW § 22 Abs. 1 S. 3; RettG NRW § 22 Abs. 5 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 155 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; PBefG § 19 Abs. 2 S. 1-2; PBefG § 19 Abs. 3 S. 1-4; VwGO § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1337/14
Verbot von rechtsgeschäftlichen Übertragungen rettungsdienstrechtlicher Genehmigungen; Übergang der Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten auf den Rechtsnachfolger; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage; Rechtsnachfolgefähigkeit der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung im Fall einer gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge; Befristung der Befugnis zur Betriebsfortführung
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 13 A 1035/15
DRsp Nr. 2017/8154
Verbot von rechtsgeschäftlichen Übertragungen rettungsdienstrechtlicher Genehmigungen; Übergang der Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten auf den Rechtsnachfolger; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage; Rechtsnachfolgefähigkeit der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung im Fall einer gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge; Befristung der Befugnis zur Betriebsfortführung
Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage.Das Übertragungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW erfasst nur rechtsgeschäftliche Übertragungen rettungsdienstrechtlicher Genehmigungen, nicht aber Übergänge im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.Im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge aus § 131 Abs. 1 Nr. 1UmwG oder § 1922BGB geht eine Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten nach § 17 Satz 1 RettG NRW nicht auf den Rechtsnachfolger über, weil die Genehmigung eine personenbezogene Rechtsposition vermittelt, die einer Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die fehlende Rechtsnachfolgefähigkeit der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung im Fall einer gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge verletzt den Genehmigungsinhaber nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12, 14 und 3GG.
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