EuGH - Urteil vom 27.02.2014
Rs. C-82/12
Normen:
Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 3 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien) - 29.11.2011,

Verbrauchssteuern auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen Rs. C-82/12

DRsp Nr. 2014/4113

Verbrauchssteuern auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, durch die eine Steuer auf den Einzelhandelsverkauf von Mineralölen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle (Impuesto sobre las Ventas Minoristas de Determinados Hidrocarburos) eingeführt wird, denn bei einer solchen Steuer kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine besondere Zielsetzung im Sinne dieser Bestimmung verfolgt, da diese Steuer, die dazu bestimmt ist, die Ausübung der Zuständigkeiten der betroffenen Gebietskörperschaften im Gesundheits- und im Umweltbereich zu finanzieren, nicht selbst darauf gerichtet ist, den Gesundheits- und den Umweltschutz zu gewährleisten.

Tenor: