EuGH - Urteil vom 03.07.2014
Rs. C-165/13
Normen:
Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 7 Abs. 3; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 8; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 9 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1813
EuZW 2014, 840
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.12.2012

Verbrauchssteuerpflicht bei Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten zum Weiterverkauf im Rahmen grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-165/13

DRsp Nr. 2014/10905

Verbrauchssteuerpflicht bei Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten zum Weiterverkauf im Rahmen grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/12 ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Person, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Steuergebiet dieses Staates zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz hält, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat gewesen ist.

Tenor: