FG Hamburg - Urteil vom 06.08.2012
4 K 198/10
Normen:
TabStG 1993 § 21; ZK Art. 202; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3 2. Anstrich; ZK Art. 233; ZK-DVO Art. 867a;

Verbrauchsteuerrecht: Steuerentstehung bei Entnahme der Ware aus dem Vernichtungsprozess

FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 198/10

DRsp Nr. 2012/20284

Verbrauchsteuerrecht: Steuerentstehung bei Entnahme der Ware aus dem Vernichtungsprozess

1. Werden nicht angemeldete Zigaretten bei ihrer Einfuhr beschlagnahmt und der Vernichtung zugeführt, entsteht Tabaksteuer in dem Moment, in dem die Zigaretten von Nichtberechtigten bevor sie in den Verbrennungsofen gelangen aus dem Vernichtungsprozess entnommen werden. 2. Der Begriff der steuerschuldnerischen Beteiligung gemäß § 21 TabStG, Art. 203 Abs. 3, 2. Anstrich ZK ist weit auszulegen.

Normenkette:

TabStG 1993 § 21; ZK Art. 202; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3 2. Anstrich; ZK Art. 233; ZK-DVO Art. 867a;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer.

I.

Am 13.12.2007 stellte das Zollamt A bei der Überprüfung eines per LKW aus dem Freihafen kommenden Containers fest, dass sich hinter einer Tarnladung Textilien fast 10 Millionen nicht angemeldeter Zigaretten, abgepackt in Stangen "B" mit französischer Aufschrift, befanden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Gegen den LKW-Fahrer C wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2010 Tabaksteuer in Höhe von EUR 1.376.046,00 festgesetzt. Nachdem sich der Eigentümer der Zigaretten nicht ermitteln ließ, sollten die zunächst eingelagerten Zigaretten vernichtet werden.

II.

1. Der Kläger war zur maßgeblichen Zeit im April 2008 Beschäftigter in der Müllverbrennungsanlage (MVA) D.