FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2014
4 K 68/13
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1;

Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 68/13

DRsp Nr. 2014/6760

Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1

Zu der Frage, ob es im Lichte der erforderlichen rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs i. S. v. § 60 Abs. 1 EnergieStG schädlich ist, wenn der Anspruchsberechtigte zwischen dem vom Warenempfänger erhobenen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und der Beantragung der Überleitung ins streitige Verfahren über Ratenzahlungen verhandelt und eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt und erst über einen Monat - nachdem Raten vereinbarungswidrig nicht gezahlt wurden - nach Kenntnis vom Widerspruch die Überleitung ins streitige Verfahren beantragt.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Mitte 2006 traf die Klägerin mit der Firma A GbR ... (Firma A) eine Vereinbarung, wonach die Firma A mit von der Klägerin überlassenen Tankkarten Kraftstoff bei Tankstellen des B und des C beziehen konnte. Zweimal monatlich sollten Tankabrechnungen erstellt werden, die nach der Vereinbarung sofort fällig wurden. Abweichend davon ergibt sich aus E-Mails vom 07.06.2006 und 04.05.2007, dass die Rechnungsbeträge bis Mai 2007 nach 15 Tagen und danach nach 30 Tagen fällig würden. Die Lieferungen erfolgten unter Eigentumsvorbehalt.