Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Mitte 2006 traf die Klägerin mit der Firma A GbR ... (Firma A) eine Vereinbarung, wonach die Firma A mit von der Klägerin überlassenen Tankkarten Kraftstoff bei Tankstellen des B und des C beziehen konnte. Zweimal monatlich sollten Tankabrechnungen erstellt werden, die nach der Vereinbarung sofort fällig wurden. Abweichend davon ergibt sich aus E-Mails vom 07.06.2006 und 04.05.2007, dass die Rechnungsbeträge bis Mai 2007 nach 15 Tagen und danach nach 30 Tagen fällig würden. Die Lieferungen erfolgten unter Eigentumsvorbehalt.
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