FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2014
4 K 134/13
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1;

Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 134/13

DRsp Nr. 2014/6763

Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, innerhalb welcher Frist nach Erhalt eines Vollstreckungstitels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Durchführung des streitigen Verfahrens nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzuleiten ist, lässt sich nicht allgemeingültig klären. Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es aber eine sachliche Rechtfertigung für eine spätere Klagerhebung geben kann. Ebenso ist die Frage des zulässigen Zeitraums zwischen dem Erhalt eines Vollstreckungstitels und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelfallabhängig.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin belieferte die Firma A GbR (Firma A) seit Oktober 2007 im Rahmen eines sog. Tankkartengeschäfts regelmäßig mit Kraftstoffen. Vertraglich war vereinbart, dass der Kaufpreis drei Tage nach Erhalt der Rechnung fällig wird und vom Konto der Firma A eingezogen werden soll. Rechnungen wurden zweimal monatlich gestellt.