BFH - Beschluss vom 08.11.2005
VII B 249/05
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; AO (1977) § 210 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BFH/NV 2006, 151
BFHE 211, 26
DB 2005, 2730
DStRE 2006, 119
NJW 2006, 320

Verbrauchsteuerrechtliche Verdachtsnachschau; Voraussetzungen für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

BFH, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VII B 249/05

DRsp Nr. 2005/20397

Verbrauchsteuerrechtliche Verdachtsnachschau; Voraussetzungen für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

»Die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer verbrauchsteuerrechtlichen Verdachtsnachschau setzt voraus, dass konkrete, auf die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezogene Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften oder Anordnungen hindeuten, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Ein bloßer auf allgemeinen Erfahrungen der Behörde beruhender Verdacht reicht nicht aus.«

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; AO (1977) § 210 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf Grund eines fernmündlich eingegangenen anonymen Hinweises beim Zollfahndungsamt und der daraufhin von dort veranlassten Ermittlungen hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) beim Finanzgericht (FG) im Rahmen der Nachschaurechte des § 210 der Abgabenordnung (AO 1977) die finanzgerichtliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des X (Betroffener), einschließlich Kellerräumen, Dachboden und Garage, sowie von einem auf den Vater des Betroffenen zugelassenen PKW beantragt.