FG München - Urteil vom 17.01.2007
14 K 391/06
Normen:
MinöStG § 19 Abs. 2 § 20 § 24 ; MinöStV § 39 ; EGRL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Abs. 4 Art. 9 Abs. 3 Art. 15 ;

Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet

FG München, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 391/06

DRsp Nr. 2007/6276

Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet

1. Eine nicht im Hauptbehälter eines Fahrzeugs oder im Reservebehälter erfolgte Beförderung von Mineralöl aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet ist atypisch und somit steuerpflichtig. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Mineralöl vor der Ausreise in den anderen Mitgliedstaat in Deutschland erworben worden ist. 3. Liegen die Voraussetzungen für ein privates (steuerfreies) Verbringen nach § 20 Abs. 1 MinöStG nicht vor, ist von einem Verbringen zu gewerblichen Zwecken nach § 19 Abs. 2 MinöStG auszugehen.

Normenkette:

MinöStG § 19 Abs. 2 § 20 § 24 ; MinöStV § 39 ; EGRL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Abs. 4 Art. 9 Abs. 3 Art. 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Mineralölsteuer in Anspruch genommen wurde.

Die Grenzpolizei teilte dem Beklagten (das Hauptzollamt - HZA -) mit, dass der Kläger am 8. Dezember 2005 in vier im Kofferraum seines PKW befindlichen Kanistern (1 x 20 l, 1 x 10 l, 2 x 5 l) 40 l Kraftstoff aus Tschechien in das deutsche Steuergebiet verbracht habe.

Das HZA forderte deshalb mit Mineralölsteuerbescheid vom 20. Dezember 2005 vom Kläger 13,09 EUR Mineralölsteuer an, weil er 20 Liter Benzin in unzulässiger Weise aus Tschechien in das deutsche Steuergebiet verbracht habe.