FG Saarland - Urteil vom 16.11.2005
1 K 333/01
Normen:
EStG § 2a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 172

Vercharterung eines registrierten Schiffes als ausländische Einkünfte

FG Saarland, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 333/01

DRsp Nr. 2006/1276

Vercharterung eines registrierten Schiffes als ausländische Einkünfte

Die Vermietung eines in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffes beinhaltet die Vermietung unbeweglichen Vermögens, so dass insoweit alleine die Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a EStG zur Anwendung kommt. Liegt dieses Schiff ausschließlich in einem türkischen Hafen, so erzielt der Steuerpflichtige durch die Vercharterung ausländische Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 2a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, streitet mit dem Beklagten um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Segelyacht und die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei seiner Ehefrau sowie bei ihm selbst.

Der Kläger und seine Ehefrau erzielten in den Streitjahren 1996 bis 1998 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer zweier Wohnungsbaugesellschaften, seine Ehefrau als Musikerin.