BFH - Urteil vom 23.09.1999
IV R 4/99
Normen:
EStG §§ 15, 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 426

Vercharterung von Segelyachten; Verlustabzug

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen IV R 4/99

DRsp Nr. 2000/844

Vercharterung von Segelyachten; Verlustabzug

1. Die Vermietung einer Segelyacht fällt als Vermietung beweglicher Gegenstände unter § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG. 2. Hat ein FG aus der Vercharterung einer Segelyacht den Verlustabzug mit der Begründung versagt, die Vercharterung führe nicht zu gewerblichen, sondern zu sonstigen Einkünften, so muss darin nicht die konkludente Feststellung liegen, bei der Vercharterung habe Einkünfteerzielungsabsicht vorgelegen.

Normenkette:

EStG §§ 15, 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben von einer Jacht-Charterfirma eine Segeljacht, die sie anschließend an die Veräußerin vercharterten. Die Veräußerin vercharterte das Boot sodann ihrerseits wochenweise an die jeweiligen Endabnehmer. Sie erhielt hierfür eine Courtage in Höhe von 20 v.H. der Charterentgelte.