1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.01.2021, Az.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich überwiegend mit der Vermittlung, der Verwertung, dem Erwerb, der Veräußerung sowie der Verwaltung von Immobilien befasst. Sie wurde im Jahr 2002 vom Beklagten und ("Name 01"), der bis heute Vorstand der Klägerin ist, gegründet und am 11.06.2002 in das Handelsregister eingetragen. Auch der Beklagte war zum Vorstand bestellt. Er übte seine Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrages aus, der am 28.05.2002 geschlossen worden war.
1. 2. a. aa. bb. cc. dd. b.
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