OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2024
7 U 36/21
Normen:
AktG § 88 Abs. 3; BGB § 249;
Fundstellen:
AG 2024, 285
NWB 2024, 516
WuW 2024, 335
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2/21

Verdacht der Vornahme von Eigengeschäften durch ein Vorstandsmitglied zum Nachteil der Gesellschaft; Eintritt der Verjährung nach der kurzen Verjährungsfrist wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 7 U 36/21

DRsp Nr. 2024/5663

Verdacht der Vornahme von Eigengeschäften durch ein Vorstandsmitglied zum Nachteil der Gesellschaft; Eintritt der Verjährung nach der kurzen Verjährungsfrist wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.01.2021, Az. 7 O 2/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 88 Abs. 3; BGB § 249;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich überwiegend mit der Vermittlung, der Verwertung, dem Erwerb, der Veräußerung sowie der Verwaltung von Immobilien befasst. Sie wurde im Jahr 2002 vom Beklagten und ("Name 01"), der bis heute Vorstand der Klägerin ist, gegründet und am 11.06.2002 in das Handelsregister eingetragen. Auch der Beklagte war zum Vorstand bestellt. Er übte seine Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrages aus, der am 28.05.2002 geschlossen worden war.

1. 2. a. aa. bb. cc. dd. b.