Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 –
I.
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Konfektioniererin im Lagerraum beschäftigt. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom April 2019 einigten sich die Parteien auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2019.
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