LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2020
8 Sa 46/19
Normen:
KSchG § 4; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 635/18

Verdachtskündigung wegen Vereinnahmung von GeldInteressenabwägung bei der VerdachtskündigungKeine Frist des § 626 Abs. 2 BGB für VerdachtskündigungUnvollständige Anhörung des BetriebsratsÜbermittlung der Stellungnahme des Betriebsrats an den Arbeitgeber per Fax

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 46/19

DRsp Nr. 2021/18904

Verdachtskündigung wegen Vereinnahmung von Geld Interessenabwägung bei der Verdachtskündigung Keine Frist des § 626 Abs. 2 BGB für Verdachtskündigung Unvollständige Anhörung des Betriebsrats Übermittlung der Stellungnahme des Betriebsrats an den Arbeitgeber per Fax

1. Die Verdachtskündigung ist als ordentliche sozial gerechtfertigt, weil der dringende Verdacht der Vereinnahmung von Geld besteht. Es liegen Tatsachen vor, die auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigen würde. 2. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht für Verdachtskündigungen. Aber ein zu langes Abwarten mit dem Ausspruch der Verdachtskündigung begründet die Annahme, es sei doch noch kein notwendiger Vertrauensverlust entstanden. 3. Die Anhörung des Betriebsrats erfolgt nicht ordnungsgemäß bei Mitteilung unvollständiger oder unrichtiger Angaben. 4. Der Betriebsrat ist nicht ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber dessen Stellungnahme nicht zur Kenntnis nimmt. 5. Die Zustellung der Stellungnahme des Betriebsrats an den Arbeitgeber per Fax ist rechtmäßig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 - 7 Ca 635/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.