BFH - Urteil vom 02.04.2008
X R 61/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1491
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2948/03

Verdeckt vereinbartes Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen X R 61/06

DRsp Nr. 2008/13871

Verdeckt vereinbartes Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Unternehmensberater und Handelsvertreter gewerblich tätig. Nachdem er einen Geschäftsfreund bei der Gründung einer Gesellschaft unterstützt hatte, die in Konkurrenz zu der von ihm vertretenen Unternehmensgruppe Dr. X trat, kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und X. Zur Beendigung der Differenzen schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem das Handelsvertreterverhältnis zum 31. Dezember 1995 beendet wurde. X verpflichtete sich in Ziffer 2 der Vereinbarung, dem Kläger einen Ausgleich gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Höhe von 5 Mio. DM zu zahlen. 3 Mio. DM hiervon waren mit Abschluss des Vertrags und jeweils 1 Mio. DM zum 31. Dezember 1996 bzw. 31. Dezember 1997 zahlbar. In Ziffer 3 des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, bis 31. Dezember 1997 weder selbst noch über Dritte Geschäfte im Bereich A, B und C im gesamten Bundesgebiet zu tätigen. Eine etwaige Entschädigung sollte durch die unter Ziffer 2 vereinbarte Ausgleichszahlung abgegolten sein.