FG Köln - Urteil vom 25.08.2005
6 K 3210/01
Normen:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1841

Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH

FG Köln, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 3210/01

DRsp Nr. 2005/17838

Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Grundsätze zur Buchwertfortführung in Betriebsaufspaltung bei Einlagen aus dem Besitzunternehmen in das Betriebsunternehmen gelten auch in der vergleichbaren Situation der verdeckten Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH, die eine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Es kommt vor dem 1.1.1999 zu keiner Aufdeckung des Geschäftswerts insoweit, als die stillen Reserven beim Inhaber des Besitzunternehmens wegen seiner Beteiligung am Betriebsunternehmen verbleiben. Insoweit allerdings, wie stille Reserven auf andere Personen übergehen, tritt Gewinnrealisierung ein.

Normenkette:

EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 00.00.0000 übertrug der Vater des Klägers, Q.B. dem Kläger mit Wirkung zum 00.00.0000 im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen seinen unter der Firma "P." im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetrieb einschließlich des ihm gehörenden gewerblich genutzten Grundbesitzes in M., V.. Bei diesem Betrieb handelte es sich um einen ...betrieb insbesondere für ... und ...; daneben wurde auch Containerverkehr mit Wechselmulden betrieben. Neben dem Grundstück V. wurde für den Gewerbebetrieb auch ein von der Bahn angemietetes Grundstück am Bahnhof in M. genutzt.