Zu 1.: Der beherrschende Gesellschafter hatte auf ein Monatsgehalt in der Weise verzichtet, daß die Auszahlung des Betrags schlicht unterblieben war. Diese Gestaltung hat das FG verworfen, da sie unter fremden Dritten nicht vorstellbar sei und nur durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten erklärt werden könne. Es handelte sich somit um eine verdeckte Einlage, weshalb das vereinbarte Gehalt als zusätzliche Betriebsausgabe der GmbH und als Einlagebetrag in das EK 04 zu berücksichtigen war. Gleichzeitig lag beim Geschäftsführer ein Zufluß im Rahmen der Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit vor (BFH vom 9.6.1997, STEUER-TELEX, 501). Die verdeckte Einlage hätte vermieden werden können, indem ein Entgelt von vornherein nicht vereinbart oder auf ein vereinbartes Entgelt vor Entstehung des Anspruchs verzichtet worden wäre.
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