FG Nürnberg - Urteil vom 27.07.2004
I 16/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; GewStG § 7 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung - Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge

FG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen I 16/00

DRsp Nr. 2005/12753

Verdeckte Gewinnausschüttung - Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge

1. Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, für die eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bestehen kann und verzichtet sie zugleich hierfür auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegen ihren Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person, so ist vorrangig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG zu prüfen. 2. Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrere Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Beurteilung von Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).