FG Köln - Urteil vom 03.03.2006
13 K 5284/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 13 K 5284/04

DRsp Nr. 2007/8477

Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mietzahlung einer Kapitalgesellschaft an eine ihrem Gesellschafter nahe stehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. 2. Bei der Höhe einer vGA aufgrund unangemessen hoher Mietzahlung ist die auf diesen Teil entfallende Umsatzsteuer nicht mit in die vGA einzubeziehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erbringt Dienstleistungen für Betriebe im Tätigkeitsbereich .... Sie stand im Streitjahr im alleinigen Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers I.. Bis zum 00.00.2000 firmierte sie unter Q. GmbH.