FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2009
2 K 1059/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1059/07

DRsp Nr. 2011/2520

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH, die neben einem fremden Mitgesellschafter an einer weiteren GmbH beteiligt ist, diesem Mitgesellschafter ihre Anteile zum Kauf anbietet, der Mitgesellschafter zugleich dem Alleingesellschafter der ersten GmbH ein unverzinsliches Darlehen gewährt und der Kaufpreis für die Anteile mit dem Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens als beglichen gilt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemäß §§ 26, 26b EStG veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H... Medizin-Elektronik Vertriebs GmbH in L (im Folgenden kurz: H-GmbH). Die GmbH war zu 50% (25.000 DM) an der im Jahre 1994 gegründeten Firma M... Medizinische Diagnosegeräte GmbH, K (im Folgenden kurz: M-GmbH, Stammkapital von 50.000 DM am 15. Juni 2000 erhöht auf 26.000 EUR) beteiligt. Die übrigen Anteile hielt ein T. L. (im Folgenden kurz: L).